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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013
L 3 U 36/12 -

Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld nach Tod eines Wachkoma-Patienten durch Sterbehilfe

Wachkoma verursachender Unfall war trotz Sterbehilfe wesentliche Ursache des Todes

Fällt eine Person aufgrund eines Unfalls in ein Wachkoma, ist eine Besserung des Gesund­heits­zustandes nicht zu erwarten und entscheidet sich die Familie der Person deswegen für eine Sterbehilfe, so besteht ein Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld. Denn in einem solchen Fall ist der das Wachkoma verursachende Unfall und nicht die Sterbehilfe die wesentliche Ursache für den Tod. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Folge eines Fahrradunfalls im September 2006 verfiel ein Verwaltungsangestellter in ein Wachkoma. Nachdem die Ärzte im März 2010 keine Besserung des Gesundheitszustandes in Aussicht stellten, entschied sich die Ehefrau des Patienten nach Absprache mit ihren Söhnen und dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechend für eine Durchtrennung der Magensonde. Daraufhin verstarb der Patient im Juli 2010. Nachfolgend beanspruchte die Witwe Witwenrente und Sterbegeld. Ein solcher Anspruch wurde jedoch mit der Begründung verneint, dass die wesentliche Ursache für den Tod des Patienten nicht der unfallbedingte Gesundheitszustand gewesen sei, sondern die Sterbehilfe. Da die Witwe dies anders sah, erhob sie Klage.

Sozialgericht gab Klage statt

Das Sozialgericht Berlin gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach habe der Witwe sowohl die Witwenrente als auch das Sterbegeld zugestanden. Denn der Fahrradunfall sei die wesentliche Ursache für den Tod des Patienten gewesen. Nach Einlegung der Berufung, musste sich nunmehr das Landessozialgericht mit dem Fall beschäftigen.

Landessozialgericht bejahte ebenfalls Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Der Witwe habe ein Anspruch auf Witwenrente nach § 65 SGB VII und auf Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII zugestanden.

Wesentliche Ursache des Todes war nicht Sterbehilfe

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei der unfallbedingte Gesundheitszustand des Patienten die wesentliche Ursache für den Tod des Wachkoma-Patienten gewesen. Durch den Unfall habe der Patient so schwere Verletzungen davon getragen, dass der Todeseintritt lediglich eine Frage der Zeit war. Durch die medizinische Versorgung sei dieser nur aufgeschoben worden. Aus diesem Grund sei durch das Unterlassen der künstlichen Ernährung lediglich der natürliche Sterbeprozess eingeleitet worden. Die überragende Ursache für das Versterben sei weiterhin der Unfall gewesen.

Kein Ausschluss des Anspruchs wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Todes

Der Anspruch sei auch nicht nach § 101 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen gewesen, so das Landessozialgericht. Nach dieser Vorschrift haben Personen dann kein Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld, wenn der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Ein strafbares Tötungsdelikt habe nicht vorgelegen. Denn eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung sei berechtigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und sie dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urt. v. 25.06.2010 - 2 StR 454/09 -). Dies sei hier der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Berlin , Entscheidung vom 17.01.2012
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 328 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 328, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth

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