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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Paliperidon – Medikamente u.a. zur Behandlung der Schizophrenie – aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts leiden die den Festbetragsfestsetzungen zu Grunde liegenden Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses an Beurteilungsfehlern und scheiden daher als rechtmäßige Grundlage der Festbetragsfestsetzungen aus.
Am 18. Juni 2009 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss u. a. die Neubildung einer Festbetragsgruppe "Antipsychotika, andere, Gruppe 1" der Stufe II nach § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V; "pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkung, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen"), bestehend aus den Wirkstoffen Risperidon und Paliperidon. Die Wirkstoffe haben als gemeinsames Anwendungsgebiet die Behandlung der Schizophrenie. Sie gehören zu den atypischen Antipsychotika. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschloss darauf aufbauend am 26. August 2009 mit Wirkung ab 1. November 2009 für diese Festbetragsgruppe einen
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die in Deutschland das
Das Landessozialgericht gab der Klage statt und hob die Festbetragsfestsetzungen für
Zur Begründung führte das Gericht aus, die den Festbetragsfestsetzungen zu Grunde liegenden Beschlüsse des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschuss litten an Beurteilungsfehlern und schieden deshalb als rechtmäßige Grundlage der Festbetragsfestsetzungen aus. Da dadurch der Wettbewerb zwischen den Arzneimittelherstellern verfälscht werde, verletzten die Festbetragsfestsetzungen die Klägerin in ihrem Teilhaberecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgebot) in Verbindung mit Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit).
Konkret habe der Gemeinsame Bundesausschuss nicht - wie vom Gesetz gefordert - nachvollziehbar dargelegt, dass die Festbetragsgruppenbildung keine notwendigen Therapien einschränke. Er habe nämlich nicht ausreichend beachtet, dass Paliperidon nicht mehr nur zur Behandlung der Schizophrenie, sondern auch zur Behandlung psychotischer oder manischer Symptome bei schizoaffektiven Störungen zugelassen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Gemeinsame Bundesausschuss dem Wirkstoff Paliperidon im Vergleich zu Risperidon relevante Vorteile bei der Behandlung von Patienten mit Nierenfunktionsstörungen abgesprochen habe.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Klage erstinstanzlich zuständig aufgrund einer Spezialvorschrift im Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 29 Abs. 4 SGG.
Die Rechtmäßigkeit von Festbeträgen für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2012
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13856
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