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Das Pharmamittel zur Chorlesterinsenkung Sortis® muss nicht aus der Festbetragsfestsetzung herausgenommen werden. Eine Bildung von Festbetragsgruppe ist rechtmäßig, da alle betroffenen Statine pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind. Das in Sortis® enthaltene Atorvastatin kann keinen Sonderstatus erhalten. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Im Juli 2004 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss eine Festbetragsgruppe für HMG-CoA-Reduktasehemmer (Cholesterinsenker, «Statine») gebildet, zu der neben vier anderen Wirkstoffen auch das in Sortis® enthaltene Atorvastatin gehört. Die Gruppenbildung war unter anderem von der Annahme geleitet, dass alle Statine pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind.
Seit dem 01. Januar 2005 erstatten die Gesetzlichen Krankenkassen bei ärztlicher Verordnung von Statinen der Festbetragsgruppe hierauf nur noch bestimmte Festbeträge, die im Falle von Sortis® deutlich unter dem Apothekenverkaufspreis liegen, weil der Hersteller den Abgabepreis nicht auf den Festbetrag gesenkt hat. Der zuvor erhebliche Anteil von Sortis® an den verordneten und in Apotheken abgegebenen Statinen ist danach deutlich zurückgegangen.
Die Festbetragssetzung wurde von den betroffenen Pharmaherstellern angegriffen. Sie halten das Vorgehen des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Spitzenverbände der Krankenkassen unter anderem deshalb für rechtswidrig, weil Atorvastatin aus medizinisch-pharmakologischen Gründen eine Sonderstellung unter den übrigen Statinen einnehme. Gleichzeitig haben sie eine Schadenersatzklage beim Landgericht Berlin erhoben, die angesichts des vor dem Landessozialgericht geführten Streits ausgesetzt worden ist.
Mit ihrer Klage gegen die Festbetragsfestsetzung hatten die Hersteller und Vertreiber von Sortis ® schon 2005 vor dem Sozialgericht Berlin keinen Erfolg (Urteil vom 22. November 2005, S 81 KR 3778/04)). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat dieses Urteil für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 bestätigt; für die Zeit danach ist der Rechtsstreit zur Durchführung weiterer Ermittlungen auf den 24. Februar 2010 vertagt.
Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den entscheidenden Zeitraum seien weder dem Gemeinsamen Bundesausschuss noch den Spitzenverbänden der Krankenkassen Rechtsfehler unterlaufen. Das Verfahren sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen frei von Willkür geführt worden. Die Bildung der Festbetragsgruppe sei rechtmäßig. Denn alle betroffenen Statine seien pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar. Zur Einschränkung von Therapiemöglichkeiten komme es damit nicht. Medizinisch notwendige Verordnungsalternativen stünden allen Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung nach wie vor zur Verfügung. Das gesetzgeberische Ziel, die Arzneimittelversorgung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung wirtschaftlicher zu gestalten, werde mit den angeordneten Festbeträgen beanstandungsfrei verwirklicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2009
Quelle: ra-online, LSG Berlin Brandenburg
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