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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, sogenanntes "Hartz IV"), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann.
Der klagende 60-jährige Leistungsempfänger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er nächtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zuständige
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass der deutsche Sozialstaat ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum verweigere.
Das Sozialgericht Konstanz wies die Klage in erster Instanz ab. Auch die Berufung blieb erfolglos. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab dem
1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. [...]
3 Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für
Bedarfe für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22637
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