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In seiner mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gegen einen Kläger eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 400 € verhängt, weil er sich zur Überzeugung des Senats völlig uneinsichtig gegenüber der eindeutigen Rechtslage zeigte.
Der Kläger war in der Vergangenheit auf Grund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze privat krankenversichert. Nach einem Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger nunmehr ein unter der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Entgelt erzielt, wurde er von seinem Arbeitgeber bei einer Betriebskrankenkasse pflichtversichert. Hiergegen wandte sich der Kläger, da er weiterhin privat versichert bleiben wollte.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Kläger bereits vor dem Sozialgericht Konstanz und im Beschwerdeverfahren vor dem 5. Senat begehrt, festzustellen, dass er nicht pflichtversichert sei, sondern sich weiterhin privat versichern könne. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt unter ausführlicher Darstellung der eindeutigen Rechtslage.
Im Klage- und Berufungsverfahren hat der Kläger nach wie vor ohne Einschränkung seine im Widerspruch dazu stehende Auffassung und ohne sich mit der Gegenmeinung überhaupt auseinanderzusetzen wiederholt. Auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden 5. Senat des LSG auf die Möglichkeit der Verhängung einer so genannten
Siehe auch:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 3752
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