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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Pflegefachkräfte sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eines Vereins sind.
Der Kläger, ein Pflegeverein, ist als gemeinnützig anerkannt. Er hat seinen Sitz im Landkreis Böblingen, entsprechende Pflegevereine sind aber auch in anderen Landkreisen gegründet worden. Der Pflegeverein bietet seinen Mitgliedern im Falle der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Pflege und Betreuung durch geeignete Pflegefachkräfte an. Sozialversicherungsbeiträge für die im Auftrag des Vereins tätigen Pflegekräfte wurden nicht abgeführt. Nach Auffassung des Vereins werden die Pflegekräfte als Selbstständige tätig. Sie seien nicht Arbeitnehmer, da sie nur mit den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen Pflegeverträge abschlössen. Nur diesen gegenüber seien sie vertraglich verpflichtet. Die Pflegekräfte würden nicht als Arbeitnehmer des Vereins tätig. Sie hätten regelmäßig mehrere Pflegestellen und nähmen die notwendige Pflege in den Wohnungen der Pflegebedürftigen eigenverantwortlich vor. Der Verein meinte, er werde nur im Interesse seiner Vereinsmitglieder, die für seine Tätigkeit auch Vereinsbeiträge zahlten, tätig, indem er geeignete Pflegekräfte vermittle und deren Leistungen und Abrechnungen kontrolliere. Die Krankenkasse hingegen war der Auffassung, bei den Pflegekräften handele es sich um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien.
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat – wie bereits das Sozialgericht Stuttgart – entschieden, dass die Pflegefachkräfte sozialversicherungspflichtig beim Verein beschäftigt sind. Er hat in dem Zusammenhang u. a. auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Klägers, Vertragsbeziehungen bestünden allein zwischen Pflegekraft und Pflegebedürftigen - unabhängig davon, dass sie nur vorgeschoben sei, um der Sozialversicherungspflicht zu entgehen - auch der tatsächlichen Handhabung nicht entspräche. So würden tatsächlich (auch ausweislich des Internetauftrittes) die Mitglieder des Klägers diesem Aufträge über Pflegeleistungen erteilen und es sei auch im bisherigen Verfahren nicht ein einziger Vertrag zwischen einer Pflegekraft und einem Pflegebedürftigen vorgelegt worden. Auch müssten u. a. die Pflegekräfte sich im Falle der Verhinderung beim Kläger abmelden und regele dieser die Vertretung im Rahmen des Dienstplanes. Auch dies belege die abhängige Stellung der Pflegekräfte. Die bloße Anmeldung eines Gewerbes durch einen Teil der beigeladenen - vor der Tätigkeit für den Kläger überwiegend arbeitslosen - Pflegekräfte sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Übrigen rechtlich unerheblich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 31.05.2007
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Dokument-Nr. 4613
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