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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2006
L 5 KA 5367/06 ER-B -

Dialysepraxis: Wünschenswerte "wohnortnahe" Versorgung genügt nicht zur Genehmigung einer Zweigpraxis

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob eine in Tauberbischofsheim am Krankenhaus von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigte Zweigpraxis einer Dialysepraxis aus W. fortgeführt werden durfte. Eine weitere Dialysepraxis aus I. hatte sich dagegen gewandt.

Der Senat war im Ergebnis der Auffassung, dass die erteilte Genehmigung in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben dürfte, da nach der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Zweigpraxis im Versorgungsgebiet einer anderen Dialysepraxis nur zur Sicherstellung der Versorgung genehmigt werden kann, also wenn die Versorgung derzeit nicht gewährleistet ist, also eine Unterversorgung besteht. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte, vielmehr hatte die andere Praxis in I. noch Plätze frei. Wenn auch eine "wohnortnahe" Versorgung vielleicht wünschenswert sei, ist dies durch die maßgebliche Rechtsgrundlage nicht gedeckt. Denn deren Aufgabe ist es, wirtschaftliche Versorgungsstrukturen zu schaffen und auch zu erhalten. Andernfalls geriete die Versorgung der Dialysepatienten in Gefahr, da nicht mehr wirtschaftliche Dialysepraxen letztendlich schließen müssten, ohne dass die (vollständige) Aufnahme der dort bislang betreuten Patienten in der "Konkurrenzpraxis" oder anderen Praxen sicher gestellt wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 27.12.2006

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