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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007
L 7 AS 22/07 ER -

Arbeitslosengeld II: Behörde muss Mietschulden für zu teure Wohnung nicht übernehmen

Übernahme der Mietschulden wäre Aushöhlung des Grundsatzes, dass Kosten für unangemessene Wohnung nicht übernommen werden

Empfänger von Arbeitslosengeld II können nicht erwarten, dass die zuständige Behörde Mietschulden übernimmt, die durch den Verbleib in einer nicht angemessenen Wohnung verursacht wurden, wenn sie zuvor auch noch zur Kostensenkung durch die Behörde aufgefordert worden sind. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im Fall lebte eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin mit ihren zwei Kindern in einer 120 qm großen Wohnung für die sie monatlich 880,- EUR zzgl. Heizkosten zahlte. Das Jobcenter Hannover erstattete ihr einschließlich Nebenkosten nur 545,- EUR und forderte sie auf, die Unterkunftskosten zu senken.

Mit der Zeit liefen 2.189,54 EUR Mietschulden auf. Das Sozialgericht Hannover verurteilte das Jobcenter, die Mietrückstände darlehensweise an die Vermieterin der Frau zu zahlen. Für die Übernahme der Mietrückstände komme es nicht darauf an, ob die Kosten der Unterkunft auch angemessen seien, führte das Sozialgericht Hannover aus. § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II wolle sicherstellen, dass die Kosten zur Sicherung der Unterkunft solange übernommen werden, bis ein Umzug in eine angemessene Wohnung möglich sei. Diese Entscheidung hob das Sozialgericht Niedersachsen-Bremen auf.

Die Übernahme von Mietrückständen sei gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine unangemessen teuere Unterkunft zu sichern, führte das Landessozialgericht aus. Es sei insbesondere nicht gerechtfertigt, Mietschulden zu übernehmen, die dadurch entstanden seien, dass der Hilfebedürftige trotz der Belehrung durch den Sozialhilfeträger in einer Unterkunft geblieben sei, für die unangemessen hohe Mietaufwendungen zu erbringen sind und die darauf zurückzuführen seien, dass der Bedürftige in der Vergangenheit die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf eine Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus, wonach nur angemessene Kosten zu übernehmen seien, und würde letztendlich als Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären.

Uneinsichtigkeit und Untätigkeit eines Hilfeempfängers darf nicht belohnt werden

Sinn und Zweck des § 22 Abs. 5 SGB II sei es aber nicht, Uneinsichtigkeit und Untätigkeit eines Hilfeempfängers in einer nicht Kosten angemessenen Unterkunft durch Übernahme der angelaufenen Mietrückstände nach Ablauf der sechsmonatigen Frist zu belohnen.

Die von der Frau genutzte Wohnung von 120 qm mit tatsächlichen Unterkunftskosten von 880,-- Euro monatlich zuzüglich Heizkosten sei für die dreiköpfige Familie eindeutig nicht angemessen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Mietobergrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz für einen 3-Personen-Haushalt in der Gemeinde C. (Mietstufe IV) betrage einschließlich Nebenkosten 470,-- Euro.

Die sei bereits im Jahre 2004 innerhalb ihres Sozialhilfebezuges auf die Unangemessenheit ihrer Wohnung und auf die einschlägigen Mietobergrenzen hingewiesen worden. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide habe sie bestandskräftig werden lassen. Gleichwohl habe sie keine Bemühungen unternommen, um günstigen Wohnraum zu finden. Ihr musste also klar sein, dass sie nicht allein durch Zeitablauf einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Mietzahlungsrückstände erlangen könne mit der Begründung, jetzt müsse ihr aber die Wohnung erhalten werden. Jedenfalls sei es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dieses Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu ihren Lasten berücksichtige.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 21.12.2006
    [Aktenzeichen: S 21 AS 1932/06 ER]
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