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Empfänger von Arbeitslosengeld II können nicht erwarten, dass die zuständige Behörde Mietschulden übernimmt, die durch den Verbleib in einer nicht angemessenen Wohnung verursacht wurden, wenn sie zuvor auch noch zur Kostensenkung durch die Behörde aufgefordert worden sind. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im Fall lebte eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin mit ihren zwei Kindern in einer 120 qm großen Wohnung für die sie monatlich 880,- EUR zzgl. Heizkosten zahlte. Das Jobcenter Hannover erstattete ihr einschließlich Nebenkosten nur 545,- EUR und forderte sie auf, die Unterkunftskosten zu senken.
Mit der Zeit liefen 2.189,54 EUR
Die Übernahme von Mietrückständen sei gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine unangemessen teuere Unterkunft zu sichern, führte das Landessozialgericht aus. Es sei insbesondere nicht gerechtfertigt,
Sinn und Zweck des § 22 Abs. 5 SGB II sei es aber nicht, Uneinsichtigkeit und Untätigkeit eines Hilfeempfängers in einer nicht Kosten angemessenen Unterkunft durch Übernahme der angelaufenen
Die von der Frau genutzte Wohnung von 120 qm mit tatsächlichen Unterkunftskosten von 880,-- Euro monatlich zuzüglich Heizkosten sei für die dreiköpfige Familie eindeutig nicht angemessen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Mietobergrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz für einen 3-Personen-Haushalt in der Gemeinde C. (Mietstufe IV) betrage einschließlich Nebenkosten 470,-- Euro.
Die sei bereits im Jahre 2004 innerhalb ihres Sozialhilfebezuges auf die Unangemessenheit ihrer Wohnung und auf die einschlägigen Mietobergrenzen hingewiesen worden. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide habe sie bestandskräftig werden lassen. Gleichwohl habe sie keine Bemühungen unternommen, um günstigen Wohnraum zu finden. Ihr musste also klar sein, dass sie nicht allein durch Zeitablauf einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Mietzahlungsrückstände erlangen könne mit der Begründung, jetzt müsse ihr aber die Wohnung erhalten werden. Jedenfalls sei es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dieses Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu ihren Lasten berücksichtige.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4356
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