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Dient die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, erhält dieser keine Hinterbliebenenrente. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem zuletzt unheilbar an
Diese Argumentation überzeugte die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht. Entscheidend sei allein, ob die
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11589
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