wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2011
L 13 R 203/11 -

Heirat auf dem Sterbebett: Kein Anspruch auf Witwenrente bei Versorgungsheirat

Versorgung des Ehegatten nach dem Tod als tragendes Motiv für kurzfristige Heirat lässt auf Versorgungsehe schließen

Dient die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, erhält dieser keine Hinter­bliebenen­rente. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem zuletzt unheilbar an Krebs erkrankten Lebensgefährten bereits seit fast 30 Jahren im Raum Stuttgart zusammengelebt. Dieser hatte sich aber nie zu einer Scheidung von seiner ersten Ehefrau entschließen können. Erst auf dem Sterbebett entschloss sich der Versicherte, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung war die erste Ehefrau bereit, einer kurzfristigen Scheidung zuzustimmen. Noch am Tag der Scheidung erfolgte die Heirat im Krankenhaus. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend geregelt und dabei auch die Klägerin mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. An eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe man seinerzeit aber nicht gedacht, erklärte die Witwe später gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Eine so genannte Versorgungsehe, die bei Ehezeiten unter einem Jahr Ansprüche auf Hinterbliebenenrente ausschließt, liege deshalb nicht vor.

Sofern Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgt, ist von Versorgungsehe auszugehen

Diese Argumentation überzeugte die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht. Entscheidend sei allein, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolge. Auf die Art der Versorgung komme es hingegen nicht an. Deshalb liege eine Versorgungsehe auch dann vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen - wie hier - durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolge. Dem Verstorbenen sei es aufgrund der beachtlichen Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen erkennbar um die Versorgung der Klägerin für die Zeit nach seinem Tod gegangen. Dies sei auch tragendes Motiv für die Heirat mit der Klägerin gewesen. Deshalb habe eine Versorgungsehe vorgelegen; unerheblich sei, dass der Verstorbene und die Klägerin bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen eingestellt hätten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung

§ 46 Witwenrente und Witwerrente

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Baden-Wuerttemberg_L-13-R-20311_Heirat-auf-dem-Sterbebett-Kein-Anspruch-auf-Witwenrente-bei-Versorgungsheirat~N11589

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11589 Dokument-Nr. 11589

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.