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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2017
L 11 R 771/15 -

Keine Sozial­versicherungs­pflicht: Bereitschaftsärzte können Nachtdienst in Klinik als selbständige Tätigkeit ausüben

Bereitschaftsärzte sind nicht in tägliche routinemäßige Versorgung der Patienten oder in Klinikorganisation eingebunden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben können, für die keine Sozialabgaben fällig werden. Die klagende Klinik hat sich damit erfolgreich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von rund 20.000 Euro gewehrt, die nach einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt worden war.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine psychosomatische Akutklinik hatte mit neun Ärzten Rahmenverträge über den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen von 17 Uhr bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages. Für den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag (zwischen 200 Euro und 300 Euro). Während der Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Zudem fanden in dieser Zeit keine Therapien statt.

Rentenversicherung fordert Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 20.000 Euro nach

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klinik Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 20.000 Euro für den Zeitraum 12/2006-12/2010 nach. Die Bereitschaftsärzte übten dieselbe Tätigkeit aus, wie fest angestellte Ärzte und seien faktisch in die Klinikorganisation eingebunden. Es liege eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Klinik hat hiergegen geklagt, jedoch in erster Instanz verloren. Das Sozialgericht Freiburg hat sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung angeschlossen.

Keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich Dienstzeiten

Die Berufung der Klinik war erfolgreich. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ließ sich in einer ausführlichen Anhörung die Abläufe schildern, bewertete danach den Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders als die erste Instanz und hob die Beitragsnachforderung auf. Es gab keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich der Dienstzeiten. Die Bereitschaftsärzte konnten selbst bestimmen, an welchen Tagen sie zum Einsatz kommen wollten. Die Klinik hat ihnen keine Einsatztage vorgegeben, sondern nach den Vorgaben der Bereitschaftsärzte, die zum Teil auch eigene Arztpraxen führten, den Dienstplan aufgestellt. Da nachts ohnehin keine Therapien durchgeführt wurden, ging es auch nur um eine basismedizinische Versorgung, die anders organisiert werden konnte, als der Klinikalltag. Für etwaige nächtliche psychische Krisensituationen stand ein Facharzt in Rufbereitschaft zur Verfügung, die Bereitschaftsärzte führten keine eigene Behandlung durch. Sie waren auch nicht in die tägliche routinemäßige Versorgung der Patienten oder in die Klinikorganisation eingebunden und mussten - anders als die fest angestellten Ärzte - weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch

§ 7 Absatz 1 SGB IV:

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 28 p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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