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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011
L 11 R 267/11 -

LSG Baden-Württemberg: Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 verfassungsgemäß

"Nullrunde" für Altersrentner nicht zu beanstanden

Die zum 1. Juli 2010 erfolgte Rentenanpassung, in deren Folge die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenerhöhung erhielten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Hintergrund des Verfahrens war der Umstand, dass der Gesetzgeber den aktuellen Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 im Vergleich zum 1. Juli 2009 unverändert gelassen hatte. Daher kamen die Altersrentner im Jahr 2010 nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung. Der Kläger des Verfahrens hatte sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, Altersrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als pensionierte Beamte oder Richter, deren Pensionen im Jahr 2010 um durchschnittlich 1,2 % angehoben worden seien. Für die Altersrentner sei hingegen nicht einmal ein Inflationsausgleich vorgesehen worden. Es liege ein Zweiklassensystem vor, das gegen das Grundgesetz, insbesondere das Eigentumsgrundrecht, verstoße, dem aber bislang auch das Bundesverfassungsgericht keinen Riegel vorgeschoben habe. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.

Grundlage für begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts um 1,2 % nicht gegeben

Dem schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht an. Für die vom Kläger begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts um 1,2 % gebe es weder im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch der dazu ergangenen Rechtsverordnung eine Grundlage. Die Angleichung des Rentenwertes sei Sache des Gesetzgebers, der nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Maßstäben und Rechengrößen zum 1. Juli 2010 die Renten sogar hätte absenken können, wenn dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegen stehen würden.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erforderlich

Die maßgeblichen Vorschriften verstießen auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. Die Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung seien an sachgerechten Kriterien ausgerichtet und hätten auch im Jahr 2010 nicht zu einer substantiellen Entwertung von Ansprüchen und Anwartschaften geführt. Der Vergleich der Altersrentner mit den Pensionären sei unzulässig, da beide Systeme der Alterssicherung nicht miteinander vergleichbar seien. Auch Europarecht enthalte keinen im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichenden Eigentumsschutz. Deshalb hat der Senat sowohl von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht als auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesehen.

§ 69 SGB VI - Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf zu bestimmen.

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009

Rentenwertbestimmungsverordnung 2009

§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2009 27,20 Euro.

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010

§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2010 27,20 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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