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Der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung hat gegen den Verkäufer entsprechend § 566 a BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution, wenn der Verkäufer als Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen aufbewahrt hat. Der Herausgabeanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Käufer die Kaution an die Mieter auszahlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 kam es zu einem Kauf von einer vermieteten
Das Amtsgericht Remscheid bejahte den Erstattungsanspruch. Die Käufer der
Das Landgericht Wuppertal führte zum Fall aus, dass § 566 a BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der Verkäufer und Vermieter entgegen § 551 Abs. 3 BGB eine Barkaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlege. Der Käufer erhalte somit einen Anspruch auf Auszahlung des vom Mieter geleisteten Betrages.
Der Anspruch auf
Es sei zu beachten gewesen, so das Landgericht, dass der Herausgabeanspruch des Käufers nicht in dem Zeitpunkt entstehe, in dem er die Kaution an den Mieter herausgebe. Der Anspruch aus § 566 a BGB setzte somit nicht voraus, dass der Käufer die Mietsicherheit zurückgewähre. Zwar bestehe dadurch die Gefahr, dass der Verkäufer die Sicherheit an den Käufer herausgeben müsse, um dann später gemäß § 566 a Satz 2 BGB doch noch vom Mieter in Anspruch genommen zu werden. Dies rechtfertige hingegen nicht, den Käufer darauf zu verweisen, gegebenenfalls Jahre oder Jahrzehnte später nach dem Kauf mit fraglichem Ergebnis zu versuchen, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22010
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