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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 09.07.2015
9 S 282/14 -

Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung: Fehlende Trennung zwischen Mietkaution und Vermietervermögen begründet Anspruch des Käufers auf Herausgabe der Kaution gegen Verkäufer

Herausgabeanspruch nicht von Auszahlung der Kaution an Mieter abhängig

Der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung hat gegen den Verkäufer entsprechend § 566 a BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution, wenn der Verkäufer als Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen aufbewahrt hat. Der Herausgabeanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Käufer die Kaution an die Mieter auszahlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 kam es zu einem Kauf von einer vermieteten Eigentumswohnung. Zu Beginn des Mietverhältnisses leistete die Mieterin eine Barkaution. Diese bewahrte der Vermieter und nunmehrige Verkäufer jedoch nicht getrennt von seinem Vermögen auf. Im Jahr 2013 endete das Mietverhältnis. Die Käufer der Eigentumswohnung und nunmehrige Vermieter zahlten die Kaution nebst Zinsen an die Mieterin aus. Diesen Betrag verlangten sie vom Verkäufer erstattet. Da sich dieser weigerte, kam der Fall im Jahr 2014 vor Gericht.

Amtsgericht bejahte Erstattungsanspruch

Das Amtsgericht Remscheid bejahte den Erstattungsanspruch. Die Käufer der Eigentumswohnung haben entsprechend § 566 a BGB die Herausgabe der Barkaution vom Verkäufer verlangen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte der Verkäufer Berufung ein.

Landgericht hält Anspruch auf Herausgabe der Barkaution ebenfalls für gegeben

Das Landgericht Wuppertal führte zum Fall aus, dass § 566 a BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der Verkäufer und Vermieter entgegen § 551 Abs. 3 BGB eine Barkaution nicht getrennt von seinem Vermögen anlege. Der Käufer erhalte somit einen Anspruch auf Auszahlung des vom Mieter geleisteten Betrages.

Verjährung des Herausgabeanspruchs

Der Anspruch auf Herausgabe der Barkaution sei nach Ansicht des Landgerichts jedoch verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2013 vollendet gewesen. Die Klage sei dagegen erst 2014 erhoben worden.

Herausgabeanspruch nicht von Auszahlung der Kaution an Mieter abhängig

Es sei zu beachten gewesen, so das Landgericht, dass der Herausgabeanspruch des Käufers nicht in dem Zeitpunkt entstehe, in dem er die Kaution an den Mieter herausgebe. Der Anspruch aus § 566 a BGB setzte somit nicht voraus, dass der Käufer die Mietsicherheit zurückgewähre. Zwar bestehe dadurch die Gefahr, dass der Verkäufer die Sicherheit an den Käufer herausgeben müsse, um dann später gemäß § 566 a Satz 2 BGB doch noch vom Mieter in Anspruch genommen zu werden. Dies rechtfertige hingegen nicht, den Käufer darauf zu verweisen, gegebenenfalls Jahre oder Jahrzehnte später nach dem Kauf mit fraglichem Ergebnis zu versuchen, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 07.11.2014
    [Aktenzeichen: 20 C 25/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 731Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 731

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