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Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit geht auf den Erwerber eines vermieteten Grundstücks kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall mietete der Kläger gewerbliche Räume und zahlte die vereinbarte Mitsicherheit an den Vermieter. Dieser legte die Sicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters erstand die Beklagte die Immobilie. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Auszahlung der Mietsicherheit. Was der Beklagte verweigerte.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch auf Rückzahlung bestand. Die Versteigerungsbedingungen stellen fest, in welche Pflichten der Ersteher eintritt. Zu diesen Pflichten gehört gemäß § 57 ZVG die Verpflichtung die vom Mieter gewährte Sicherheit zurückzuzahlen (§§ 556 a, 578 Abs. 1 und 2 BGB). Dabei setzt das im Versteigerungstermin abzugebende Gebot die Erfüllung sämtlicher nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmenden Pflichten voraus.
Der BGH führte weiter aus, dass mit Zuschlag die Pflicht für die Rückzahlung der Mietsicherheit kraft Gesetzes auf den Ersteher übergeht. Dieser hat nunmehr die Verpflichtung bei einzutretender Zahlungsreife zu erfüllen. Mit dem Erwerb übernimmt er damit auch das Insolvenzrisiko des früheren Vermieters, wenn dieser die Mietsicherheit weder insolvenzfest angelegt hat noch an den Erwerber aushändigt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Ersteher seinerseits anschließend bei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14351
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