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Soweit nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird, kommt eine Einziehung eines wertvollen Gegenstandes (hier Laptop für ca. 1.000,- Euro) nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Das Amtsgericht Wuppertal hatte einen Mann (Angeklagter) wegen Schwarzsurfens gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG, 52 StGB für schuldig befunden und ihn, weil die Rechtslage wegen Schwarzsurfens bisher ungeklärt gewesen war, gemäß §§ 59 StGB verwarnt. Gleichzeitig entzog das Gericht dem Mann gemäß § 74 StGB den Laptop als Tatwerkzeug. Gegen die Entziehung des Laptop ging der Mann in Berufung.
Wegen der Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten befand das Landgericht Wuppertal nur über die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Laptops.
Das Landgericht Wuppertal hob diese Entscheidung auf. Die Einziehung sei unverhältnismäßig, § 74 b Abs. 1 StGB.
Wenn nur eine
Aber auch wenn man davon ausgehe, dass die Kammer im Rahmen der Überprüfung der Einziehungsentscheidung nicht an das vom Amtsgericht im Übrigen gefundene Strafmaß gebunden sei, komme hier eine Einziehung nicht in Betracht. Auch neben einer hier möglicherweise ohne Vorbehalt zu verhängenden Geldstrafe würde eine solche Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, Landgericht Wuppertal
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