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Wer sich in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu surfen (so genanntes Schwarz-Surfen), macht sich wegen eines Verstoßes gegen §§ 89 S. 1, 148 I 1 TKG und §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG strafbar. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte sich ein Mann (Angeklagter) im Frühjahr einen Laptop zum Preise von 999,-- Euro. Hierauf installierte er zwei Betriebssysteme Windows XP und Solaris. Einen Internetzugang leistete sich der Mann aus finanziellen Gründen nicht. Bei Verwandten und Bekannten nutzte er gelegentlich deren sogenannten
Am Abend des 12. Oktober 2006 besuchte der Angeklagte in der Nachbarschaft der Straße X seine Eltern. Gegen 20.00 Uhr suchte der Angeklagte die Nähe des Hauses X, wo er bereits Tage zuvor herausgefunden hatte, dass er sich dort von seinem Notebook aus in das offene Funknetzwerk des Zeugen A einwählen konnte, weil dieser Zeuge A seinen Internetzugang mittels WLAN-Router nicht verschlüsselt hatte. Vom Bürgersteig aus nutzte so der Angeklagte den Internetzugang des Zeugen A, in dem er sich mit Hilfe des Programms ICQ mit Bekannten austauschte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen, eine Erlaubnis hatte der Zeuge A dem Angeklagten dafür nicht erteilt. Er rief vielmehr die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer eingewählt hatte. Obwohl dem Zeugen A durch die Tat des Angeklagten kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine sogenannte Flatrate verfügte. Trotzdem erstattete der Zeuge A Strafanzeige bei der Polizei, die den Laptop des Angeklagten nebst Netzadapter beschlagnahmte.
Der Mann habe gegen das sogenannte Abhörverbot nach §§ 89 Satz 1 verstoßen und sich somit gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes strafbar gemacht, entschied das AG Wuppertal.
Das Abhören von Nachrichten umfasse den vorliegenden Sachverhalt. Der WLAN-Router sei eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne von § 89 TKG, führte das AG Wuppertal aus. Der Begriff "Nachrichten ", der entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Radarwarngeräten sehr extensiv auszulegen sei, umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse. Die Nachrichten wurden damit abgehört. Fraglich sei, ob die Nachrichten zudem nicht für den Angeklagten bestimmt waren, auch wenn dieser der eigentliche Kommunikationspartner mit dem WLAN-Router sei. Denn die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt sei, werde vom Eigentümer des WLAN-Router - hier dem Zeugen A - und nicht vom Gerät selbst getroffen.
Außerdem habe sich der Angeklagte gemäß §§ 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar gemacht. Voraussetzung sei das Vorliegen von personenbezogenen Daten.
Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG seien Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Solche Daten fielen grundsätzlich auch bei IP-Adressen und Zugangsdaten an. Denn insbesondere die IP-Adresse könne jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden. Indem auf den Router zugegriffen werde, würden personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes abgerufen. Voraussetzung sei weiterhin, dass der jeweilige Täter in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handele. Unzweifelhaft sei es Ziel des Angeklagten gewesen, die Internetnutzung, die üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt werde, zu erhalten. Um diesen Wert der Nutzung habe sich der Angeklagte bereichern wollen. Außerdem habe er billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge A möglicherweise über keine Flatrate verfüge und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen müsse.
Nach Auffassung des Gerichts sei daher die unbefugte Nutzung eines unverschlüsselten drahtlosen Computernetzwerkes strafwürdig. Der Angeklagte habe nicht damit rechnen können, dass im reinen Wohngebiet der Straße X ein sogenannter kostenloser "Hot-Spot" eingerichtet war.
Das Gericht sprach dem Mann mithin eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44
Der Laptop nebst Adapter wurde als Tatwerkzeug gemäß § 74 StGB eingezogen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (pt)
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Dokument-Nr. 9867
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