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Wenn Kinder beim Spielen im Garagenhof Lärm machen, stellt dies für den Vermieter keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter das Spielen im Hof verboten hat. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein
Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab. Die
Es sei keine
Aus den zu den Akten gereichten Luftbildern argumentierten die Richter, dass der Garagenhof die Kinder zur Benutzung geradezu einlade, weil der Spielplatz ersichtlich beengte Platzverhältnisse aufweise. In Ansehnung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse war der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6503
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