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Landgericht Würzburg, Beschluss vom 25.11.2010
3 T 2449/10 -

Zutrittsverbot zur ehelichen Wohnung: Ehefrau haftet nicht für vom Ehemann verursachte Schäden an Mietwohnung bei unwissentlichem Zutritt

Ehefrau trifft kein Verschulden an Beschädigungen

Verschafft sich der Ehemann trotz eines ausgesprochenen Platzverweises ohne Wissen der Ehefrau Zutritt zur ehelichen Wohnung und verursacht dort Schäden an der Wohnung, so haftet dafür nicht die Ehefrau. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegenüber einem Ehemann ein polizeilicher Platzverweis ausgesprochen. Ihm wurden deshalb auch die Schlüssel zur Ehewohnung abgenommen. Dennoch verschaffte sich der Ehemann eines Tages ohne Wissen der Ehefrau gewaltsam Zutritt zur Wohnung und verursachte dort vorsätzlich Schäden. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Ehefrau für die Schäden haften musste.

Keine Schadenersatzpflicht der Ehefrau

Das Landgericht Würzburg verneinte eine Schadenersatzpflicht der Ehefrau. Denn aufgrund dessen, dass gegen den Ehemann ein polizeilicher Platzverweis ausgesprochen wurde und er sich ohne Wissen und Wollen der Ehefrau in der Wohnung aufhielt, haben ihr die vorsätzlichen Beschädigungen durch ihren Ehemann nicht zugerechnet werden dürfen. Ein Verschulden habe ihr daher nicht angelastet werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2011, 951Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 951
  • NZM 2011, 582Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 582

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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