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Einen Vermieter, der die ihm obliegende Räum- und Streupflicht auf seine Mieter überwälzt, trifft dann jedoch weiterhin eine Überwachungspflicht. Das heißt, dass er daruf achten muss, dass die Mieter der Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß nachkommen. Kommt es aufgrund nicht ausreichend geräumter und gestreuter Wege zu einem Unfall, haftet der Vermieter für den entstandenen Schaden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Waldshut-Tiengen hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte die spätere Klägerin an einem Wintertag vor dem Haus, in dem ihre Mietwohnung liegt, auf einer schnee- oder eisglatten Stelle und brach sich das Handgelenk. Sie musste daraufhin sechs Tage im Krankenhaus behandelt werden. Der Bruch wurde mit einer Titanplatte versorgt. Die Frau war der Auffassung, dass ihre
Die
Dieser Ansicht widersprach die beklagte
Das Landgericht Waldshut-Tiengen gab der Klägerin Recht. Die Geschädigte habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM sowie Schadensersatz gehabt, da die Eigentümerin der ihr obliegenden Räum- und
Die nach der städtischen Streupflicht-Satzung bestehende Verpflichtung zum Einsatz von Streumitteln in der Zeit bis 21 Uhr sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt worden, da sich der Sturz bereits gegen 20 Uhr ereignet habe.
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Waldshut-Tiengen (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10972
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