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Zuschauer eines Rosenmontagszugs haben im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie von ,,Wurfgeschossen" der auf den vorbeiziehenden Karnevalswagen stehenden Jecken getroffen werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann (Kläger), der sich am 7. Februar 2005 den Rosenmontagszug in B. angesehen hatte, durch eine fliegenden Pralinenkarton am Kopf verletzt worden. Er erlitt eine Platzwunde an der Stirn und wurde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde seine Wunde mit Silikon geschlossen . Er verlangte daher Schadensersatz in Höhe von 43,20 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- EUR.
Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab. Das Gericht ließ es dahinstehen, ob die Platzwunde durch den Pralinenkarton verursacht wurde. Selbst wenn dies zutreffen würde, habe der Mann keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Es habe sich nämlich nur das Verletzungsrisiko verwirklicht, in das der Kläger durch seine Anwesenheit beim Rosenmontagszug eingewilligt habe.
Es sei allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen würden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand auch verletzt zu werden, könne auch dem Kläger nicht unbekannt geblieben sein. Wenn er gleichwohl als Zuschauer einen
Daran änderte auch die Argumentation des Klägers nichts, der vortrug, im
Dieser Argumentation könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger dabei gerade auf besondere, dem Gericht im übrigen nicht bekannte Gepflogenheiten nur in B. abstelle. Maßgeblich zur Beurteilung der Situation, in welche der Kläger durch seine Anwesenheit eingewilligt habe, sei nicht nur der konkrete Ort B., sondern das gesamte Rheinland. Ansonsten wären etwa Fälle mit Umzugsbesuchern aus dem Umland anders zu beurteilen als mit Ortsansässigen.
Im Rheinland aber sei es, wie auch der Kläger nicht bestritten hat, üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, solches sei in B. bisher nicht der Fall gewesen, zutreffe, konnte der Kläger doch nicht darauf vertrauen, dass beim
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Gebräuche aus einem völlig anderen Landesteil Deutschlands mit einer eigenen und vom rheinischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, AG Aachen (vt/pt)
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Dokument-Nr. 9204
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