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Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet auch für Schäden, die durch einen bei ihr versicherten Kfz-Anhänger entstehen, wenn dieser durch einen Sturm gegen ein Auto gedrückt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegende Fall verklagte der Halter eines Fahrzeugs den Entleiher eines Anhängers und die Kfz- Haftpflichtversicherung bei der der
Das Amtsgericht und das Landgericht Stuttgart meinten, dass die Versicherung den Schaden regulieren müsse. Nach §§ 3 PflVG, 823 BGB i. V. m. dem Haftpflichtversicherungsvertrag des Anhängers und den darin vereinbarten AKB habe die Versicherung für den entstandenen Schaden einzutreten, weil ein Verstoß gegen die
Der Entleiher habe die
Infolge der ständigen Berichterstattung in den Medien sei hinlänglich und allgemein eine Gefahr von Stürmen bei der Bevölkerung bekannt, deren Risiko hauptsächlich darin bestehe, dass Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert würden. Dieses Risiko sei durch die Tätigkeiten des Entleihers nicht gemindert worden. Insofern habe der Entleiher seine Schadensminderungspflicht nicht vollständig ausgenutzt. Er hätte verschiedene Möglichkeiten gehabt. Er hätte den
Der Schaden sei auch beim Gebrauch des Anhängers entstanden. Dieser Begriff sei weit zu fassen. Zum Gebrauch eines Anhängers gehöre bei der gebotenen weiten Auslegung auch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum. Damit seien dann auch Verletzungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (pt)
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Dokument-Nr. 10174
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