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Unterlässt es ein Versicherer, einen konkreten Hinweis auf unterjährige Ratenzahlungszuschläge in Form von Prozentangaben oder festen Zuschlägen anzugeben, unterläuft er das Transparenzgebot mit der Folge, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg die Stuttgarter
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Versicherer, die Verwendung der Klauseln im Geschäft mit Verbrauchern zu unterlassen. Die Klauseln verstießen nach Ansicht des Gerichts gegen das Transparenzgebot. Der Verbraucher könne selbst dann nicht den Ratenzahlungszuschlag erkennen, wenn er mit der gebotenen Sorgfalt vorgehe. Die sei an keiner Stelle des Vertragswerkes ersichtlich und auch ein Verweis auf andere, den Bedingungen beigefügte Informationen, fehle. Somit sei die Verwendung unzulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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