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Die handgefertigten Teddybären der Künstlerin Monika Schleich dürfen nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertrieben werden, da der Name die eingetragene Wort-Bildmarke des Plastikspielzeugherstellers Schleich verletzt und es zu Verwechslungsgefahren kommen könnte. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.
Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine
Die Verwendung des Zeichens „Schleichbären“ für Plüschtiere, wie sie durch die Beklagte erfolgt, begründet eine
Im Ergebnis geht das markenrechtlich geschützte Interesse der Klägerin dem Interesse der Beklagten zur markenmäßigen Verwendung ihres Nachnamens als Teil der Bezeichnung „Schleichbären“ vor. Die
Soweit die Klägerin allerdings die Verwendung der Bezeichnung „Teddy AG“ für die Plüschbärenmanufaktur verbieten lassen wollte, drang sie mit ihrem Begehren nicht durch. Nach Einschätzung des Gerichts ist ohne weiteres erkennbar, dass sich hinter der „Teddy AG“ keine Aktiengesellschaft mit einem Mindestgrundkapital von 50.000 €, sondern die Beklagte selbst als Teddybärenmama und Inhaberin verbirgt. Auf der Internetseite begrüßt ein lachender Teddybär den Besucher, ganz offensichtlich ist der Internetauftritt humorvoll gestaltet und die Bezeichnung „Teddy AG“ nicht ganz ernst gemeint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, LG Stuttgart
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Dokument-Nr. 9384
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