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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2010
17 O 446/09 -

LG Stuttgart: Teddybär-Unikate dürfen nicht mehr als "Schleichbären" verkauft werden

Gericht bestätigt Wahrscheinlichkeit der Verwechslungsgefahr mit Plastikspielzeughersteller

Die handgefertigten Teddybären der Künstlerin Monika Schleich dürfen nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertrieben werden, da der Name die eingetragene Wort-Bildmarke des Plastikspielzeugherstellers Schleich verletzt und es zu Verwechslungsgefahren kommen könnte. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.

Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine Marke, die auf den mittlerweile verstorbenen Unternehmensgründer, Herrn Friedrich Schleich, zurückgehen. Das Unternehmen stellt seit 58 Jahren Plastikfiguren her und ist eines der umsatzstärksten Unternehmen in der deutschen Spielwarenbranche. Die naturgetreuen Plastiktiere fehlen in keinem namhaften Spielwarengeschäft. Die Beklagte fertigt seit 2003 Plüschbären zwar weniger für Kinderhände, sondern eher für Sammler. Gleichwohl zählen Teddybären typischerweise zu den Spielwaren. Die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin und den von ihr hergestellten Tieren ist naheliegend, auch wenn Monika Schleichs Unikate nicht über Spielwarengeschäfte, sondern über das Internet und auf Sammlermessen verkauft werden. Auch die Schleich GmbH ist mit ihrem Angebot im Internet präsent, so dass teilweise übereinstimmende Vertriebswege bestehen.

Bestehende Verwechslungsgefahr

Die Verwendung des Zeichens „Schleichbären“ für Plüschtiere, wie sie durch die Beklagte erfolgt, begründet eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Wort-Bildmarke der Klägerin kommt im Spielwarenbereich eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Sowohl zwischen den beiden Zeichen als auch zwischen den gekennzeichneten Produkten besteht eine Ähnlichkeit. Unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der Zeichenähnlichkeit reicht daher die gegebene Warenähnlichkeit aus, um im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

markenrechtlich geschützte Interesse des Plastikspielzeugherstellers geht vor

Im Ergebnis geht das markenrechtlich geschützte Interesse der Klägerin dem Interesse der Beklagten zur markenmäßigen Verwendung ihres Nachnamens als Teil der Bezeichnung „Schleichbären“ vor. Die Marke der Klägerin ist bereits seit mehr als 30 Jahren eingetragen und ist eine für Spielwaren etablierte Marke. Dem gegenüber besteht der Geschäftsbetrieb der Beklagten erst seit wenigen Jahren und zudem nur in geringem Umfang. Die Beklagte war gehalten, bei Verwendung ihres Nachnamens durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz die Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin und dem Unternehmenskennzeichen zu minimieren. Vor der Verwendung der Bezeichnung „Schleichbären“ hätte die Beklagte zumindest im Spielwarensektor eine markenrechtliche Recherche durchführen müssen. Schon der Besuch eines größeren Spielwarenladens hätte ausgereicht, um zu erkennen, dass die Klägerin Tierfiguren unter der Klagemarke im Verkehr anbietet.

Bezeichnung „Teddy AG“ nicht zu beanstanden

Soweit die Klägerin allerdings die Verwendung der Bezeichnung „Teddy AG“ für die Plüschbärenmanufaktur verbieten lassen wollte, drang sie mit ihrem Begehren nicht durch. Nach Einschätzung des Gerichts ist ohne weiteres erkennbar, dass sich hinter der „Teddy AG“ keine Aktiengesellschaft mit einem Mindestgrundkapital von 50.000 €, sondern die Beklagte selbst als Teddybärenmama und Inhaberin verbirgt. Auf der Internetseite begrüßt ein lachender Teddybär den Besucher, ganz offensichtlich ist der Internetauftritt humorvoll gestaltet und die Bezeichnung „Teddy AG“ nicht ganz ernst gemeint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, LG Stuttgart

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