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Wer unberechtigterweise wegen einer angeblichen Teilnahme an einer Musik-Tauschbörse im Internet abgemahnt wird, kann eine negative Feststellungsklage erheben. Gerichtet ist diese auf Feststellung, dass keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund eines Zahlendrehers der Staatsanwaltschaft Duisburg wurde der Teilnehmer an einer Tauschbörse im Internet falsch ermittelt. Die Rechteinhaberin mahnte den falsch ermittelten Nutzer daraufhin wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem beanspruchte sie Schadenersatz. Der Abgemahnte teilte der Rechteinhaberin mit, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Rechner offenbar fehlerhaft sei und wies die Ansprüche als unbegründet zurück. Nachdem die Rechteinhaberin die Frist zur Rücknahme der
Das Landgericht Stuttgart gab dem Abgemahnten recht. Der Rechteinhaberin habe keinen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus Urheberrecht wegen der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse zugestanden. Denn der Abgemahnte habe erwiesenermaßen an einer solchen Tauschbörse nicht teilgenommen.
Durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16255
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