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Ein Mieter kann nicht gerichtlich gegen eine Abmahnung, die der Vermieter ausgesprochen hat, vorgehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es ist auch unerheblich, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im Wege der Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit einem als
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dahingestellt bleiben kann, ob die von der beklagten
Die davon abweichende Beurteilung der Folgen einer fehlerhaften
Die hilfsweise erhobene
BGB §§ 541, 543; ZPO § 256
Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststellung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unberechtigt war, ist unzulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des BGH vom 20.02.2008
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Dokument-Nr. 5632
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