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Solange die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart wurde, besteht für die Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es fehlt insoweit an dem vollständigen Empfang des Darlehens. Auf die Zuteilungsreife kommt es nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bausparer wehrte sich mit einer Klage gegen die im Januar 2015 ausgesprochenen Kündigungen seiner drei Bausparverträge. Die
Das Landgericht Stuttgart entschied gegen die
Gegen ein Abstellen auf die
Nach Auffassung des Landgerichts könne aufgrund der Besonderheiten des Bausparens für einen vollständigen Empfang des Darlehens nicht auf die
Das Risiko der
Das Landgericht gab zudem zu Bedenken, dass es beim Abstellen auf den Zeitpunkt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22442
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