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Wird ein Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharings über seinen Anschluss in Anspruch genommen, genügt es nicht, dass er seine Täterschaft abstreitet und anführt, die Urheberrechtsverletzung könne von einem anderen Nutzer des Anschlusses verübt worden sein. Ihn trifft vielmehr eine Nachforschungspflicht. Er muss mindestens die Namen der Nutzer angeben. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Inhaber eines Internetanschlusses vorgeworfen im Mai 2010 einen urheberrechtlich geschützten Film heruntergeladen zu haben. Diesen Vorwurf wies der
Das Landgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und begründete dies mit dem fehlenden Tatbestand. Es wies den Rechtstreits daher zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück. Das Landgericht gab dabei folgendes zu bedenken: Den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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