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Ist für einen Fahrzeugführer eine geöffnete Fahrzeugtür erkennbar, so muss er mindestens einen Seitenabstand von einem Meter einhalten. Tut er das nicht und kommt es zu einer Kollision, so kann dies seine Alleinhaftung begründen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 kam es im Saarland zu einem
Das Amtsgericht Völklingen nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung des vollen Schadensersatz es zu. Zwar sei ihm ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten. Dafür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Dem Beklagten sei ein Verkehrsverstoß nach § 1 Abs. 2 StVO anzulasten.
Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts die Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands anzulasten. Zwar reiche grundsätzlich ein
Nach Auffassung des Landgerichts überwiege hier aber das Verschulden des Beklagten als Vorbeifahrenden, so dass dieser trotz des beiderseitigen Verkehrsverstoßes für die Unfallfolgen allein haften müsse. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sich ein näherndes Fahrzeug die von weitem sichtbare Tür erkennen und sich darauf einstellen würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2024
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33594
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