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Zum Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug genügt regelmäßig ein Seitenabstand von mehr als 50 cm. Öffnet der Fahrer des geparkten Fahrzeugs seine Tür um 60 cm bis 80 cm während des fließenden Verkehrs, so liegt darin ein grober Verkehrsverstoß. Dies begründet grundsätzlich dessen Alleinhaftung an einem Zusammenstoß. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 stieß eine Pkw-Fahrerin mit ihrem Fahrzeug gegen die sich unvermittelt öffnende
Das Amtsgericht Hagen gab der Schadensersatzklage statt. Der Beklagte habe gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Jedoch lastete es dem Kläger ein
Das Landgericht Hagen entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Beklagten haften allein für die Unfallfolgen. Es spreche zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten verursacht worden sei. Der Sorgfaltspflichtverstoß des Ein- oder Aussteigenden als Teilnehmer des ruhenden Verkehrs wirke gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr besonders schwer. Dies führe grundsätzlich zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs und somit zu einer Alleinhaftung.
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26650
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