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Ist für einen Linksabbieger die Sicht auf den Gegenverkehr durch ein anderes Fahrzeug behindert, so darf er nur unter besonderer Vorsicht den Gegenverkehr kreuzen. Zudem dürfen links abbiegende Fahrzeug rechts überholt werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 kam es auf einer Kreuzung im Saarland zu einem
Das Amtsgericht Saarbrücken wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach hafte die Klägerin allein für die Unfallfolgen, da sie ihre Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 3 StVO missachtet habe, indem sie den Beklagten nicht habe durchfahren lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie habe den Unfall wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 StVO allein verursacht. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins.
Zwar könne der Anscheinsbeweis erschüttert werden, so das Landgericht, wenn der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegevorgangs für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar war. So lag der Fall hier aber nicht. Die Klägerin habe den Beklagten aufgrund einer
Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2024
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33686
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