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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022
13 S 23/22 -

Kollision mit seit längerem geöffneter Fahrertür begründet Mithaftung

Mitverschulden wegen Verstoßes gegen Sichtfahrgebot oder Unaufmerksamkeit

Kollidiert ein Fahrzeug mit einer seit längerem offen stehenden Tür eines geparkten Fahrzeugs, so kann dies ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO) oder Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) begründen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Saarland im September 2019 stieß die Fahrerin eines Opel gegen die weit geöffnete Fahrertür eines am Straßenrand geparkten BMW. Der Halter des Opel und Ehemann der Fahrerin klagte nachfolgend gegen den Halter des BMW und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 2.000 €.

Amtsgericht gab Schadensersatzklage statt

Das Amtsgericht Merzig gab der Schadensersatzklage statt. Der Beklagte müsse für die Unfallfolgen allein haften. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie meinten, dem Kläger sei ein Mitverschulden seiner Ehefrau zuzurechnen.

Landgericht nimmt Mitverschulden an

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe der Beklagte gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Denn werde beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Austeigenden. Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden seiner Ehefrau anzulasten.

Verstoß gegen Sichtfahrgebot oder Unaufmerksamkeit

Die Ehefrau des Klägers habe nach Auffassung des Landgerichts entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO) oder sei unaufmerksam gewesen (§ 1 Abs. 2 StVO). Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs erst kurz vor der Kollision geöffnet wurde. Ein Kraftfahrer dürfe bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann.

Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten

Das Landgericht nahm eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten vor. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei höher als die des klägerischen Fahrzeugs zu bewerten, da der Beklagte durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür eine erhebliche Gefahr geschaffen habe, auf welche die Ehefrau des Klägers habe reagieren müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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