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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die zur Behebung der unfallbedingten Schäden an seinem Fahrzeug erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken.
Der Geschädigte leiste dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch Genüge, dass er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Wähle der Geschädigte diesen Weg, so ergeben sich auch aus besonderen Umständen wie dem Alter des Fahrzeugs oder der hohen Laufleistung keine weiteren Darlegungslasten, denen der Geschädigte nachkommen müsste.
Allerdings könne der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Der Grund für die Privilegierung von Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt waren, liege darin, dass im Fall der
Vor diesem Hintergrund rechtfertige auch die besonders hohe Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs keine andere Betrachtung. Denn für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen komme der Laufleistung jedenfalls bei Fahrzeugen, die wie im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, bei dem es sich um ein Taxi handelte, auf sehr hohe Laufleistungen ausgerichtet seien, eine eher untergeordnete Bedeutung zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/we)
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Dokument-Nr. 11728
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