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Ein Taxiunternehmer kann für die Reparatur seines noch nicht drei Jahre alten Fahrzeuges die höheren Reparaturkosten einer fachgebundenen Markenwerkstatt nicht verlangen, wenn er seine Fahrzeuge bisher nie in solchen Werkstätten hat reparieren lassen. Er kann vielmehr nur die Kosten verlangen, die ihm auf dem sonst üblichen Reparaturweg entstehen würden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es Mitte September 2008 in München auf der Prinzregentenstraße zu einem
Der Taxiunternehmer ließ die Schäden an seinem Mercedes begutachten. Der Gutachter setzte für die Reparaturkosten die Preise an, die in einer fachgebundenen
Natürlich wolle man den Schaden bezahlen, entgegneten beide, aber nicht die gesamten Kosten. Schließlich habe der Taxiunternehmer seine Autos noch nie in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Er könne daher nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstehen würden.
Mit der geringeren Zahlung war aber dieser nicht einverstanden. Er rechne fiktiv auf der Basis des Gutachtens ab und wolle die gesamte Summe. Als die
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne der geschädigte Unfallteilnehmer vom Verursacher den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Das sei der Betrag, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers erforderlich sei.
Dabei habe der Geschädigte die Wahl, sein Fahrzeug wieder ordnungsgemäß reparieren zu lassen oder den dafür erhaltenen Geldbetrag anderweitig zu verwenden. Er habe aber nicht die Wahl, sich eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners auszusuchen.
Er könne nur verlangen, so gestellt zu werden wie er üblicherweise verfahre. Wenn von vornherein feststehe, dass der Taxiunternehmer stets seine Fahrzeuge in der eigenen
Gerade bei Taxis würden andere Marktbedingungen gelten, Wertminderungen bei einer nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11800
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