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Da die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch Schäden durch ein unvorsichtiges Türöffnen durch Insassen des Fahrzeugs umfasst, haftet auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für die Schäden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde ein geparktes Fahrzeug dadurch beschädigt, dass die Fahrzeugtür des benachbarten Fahrzeugs vom
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der beklagten
Die Beklagte müsse nach Auffassung des Landgerichts auch für den
Zudem sei das Risiko, das sich durch das unvorsichtige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25073
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