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Im Saarland besteht keine allgemeine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Nachbargesetzes des Saarlandes (NachbG SL) dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Dass gelegentlich Rehe auf das Grundstück gelangen, genügt dazu nicht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mehrfach
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten für die Errichtung des Zauns nach § 44 Abs. 2 NachbG SL zu. Diese Kostentragungspflicht setze voraus, dass beide Grundstücksnachbarn zur
Nach Auffassung des Landgerichts seien wesentliche Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers, zum Eindringen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32802
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