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Nach Erhalt einer Abmahnung wegen der Teilnahme am illegalen Filesharing, müssen die Eltern ihre volljährigen Kinder auf das Verbot des illegalen Filesharings hinweisen und entsprechende Kontrollen durchführen. Die Sperrung oder Abschaffung des WLAN-Zugangs ist jedoch nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 erhielt der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen eines illegalen Downloads eines Films. Er forderte daraufhin seine beiden Töchter auf solche Handlungen zu unterlassen. Zudem kontrollierte er die Computer der Töchter. Er konnte aber nichts Erhebliches finden. Im September 2013 erhielt er abermals eine Abmahnung wegen des illegalen Downloads eines Films. Die Rechteinhaberin warf dem Anschlussinhaber vor seinen Warn- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen zu sein. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Nach Auffassung des Landgerichts Rostock habe zwar gegenüber den Töchtern eine Prüf-, Kontroll- und Hinweispflicht bestanden. Dieser Pflicht sei der Anschlussinhaber aber nachgekommen. Es habe ausgereicht nach der ersten Abmahnung die Töchter auf das Verbot des illegalen Downloads hinzuweisen und die Computer zu kontrollieren.
Der Anschlussinhaber sei dagegen nicht verpflichtet gewesen den WLAN-Zugang zu sperren oder abzuschaffen, so das Landgericht weiter. Er habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass es aufgrund seiner Mahnung und Kontrolle nicht zu weiteren rechtsverletzenden Handlungen durch seine Töchter kommen würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/MMR 2014, 341/rb)
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Dokument-Nr. 19322
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