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Eltern sind verpflichtet ihre Kinder über das Verbot der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen im Internet zu belehren. Können sie weder vortragen wann und mit welchem Inhalt eine Belehrung erfolgte, ist deren Vorliegen zweifelhaft. Es kommt daher eine Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Vater auf Zahlung von
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vater gemäß § 832 BGB auf Zahlung der
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Vater seinen Sohn nur unzureichend über das Verbot der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen belehrt. So sei nicht ersichtlich gewesen, woran der Sohn habe erkennen sollen, dass es sich um einen legalen, vom Urheber genehmigten Vorgang handelt. Zudem haben Angaben dazu gefehlt, zu welchem Zeitpunkt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MMR 2014, 343/rb)
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Dokument-Nr. 18319
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