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Wird im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung die Wohnungstür eines Mieters beschädigt, so steht ihm kein Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Strafrechtsentschädigungsgesetzes (StrEG) zu. Denn der Mieter ist nicht Eigentümer der Wohnungstür. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Ergreifung eines Täters wurde die
Das Landgericht Rostock entschied gegen den
Das Landgericht verwies den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/NJW-RR 2011, 878/rb)
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Dokument-Nr. 18178
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