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Wird eine Mietwohnung aufgrund einer Durchsuchung beschädigt, so liegt ein Sonderopfer des Vermieters vor. Er hat daher einen Anspruch auf Schadenersatz wegen eines sogenannten enteignenden Eingriffs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es infolge eine richterlich angeordneten Durchsuchung zu Beschädigungen einer Mietwohnung, da das Sondereinsatzkommando der Polizei das Fenster zum Einsteigen in die Wohnung nutzte. Hintergrund der Durchsuchung war der Verdacht, dass der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines enteignenden Eingriffs zugestanden. Solche Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des Zumutbaren überschreiten. Der enteignende Eingriff stelle eine zwangsweise staatliche Beeinträchtigung des Eigentums dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich behandelt und ihm zu einem
Dies zugrunde gelegt sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Auffassung des Berufungsgerichts nicht richtig gewesen, wonach ein
Durch die Vermietung sei die Erbringung eines Sonderopfers nicht ausgeschlossen gewesen, so die Bundesrichter weiter. Zwar müsse ein nachteilig Betroffener die Schäden selbst tragen, wenn er sich freiwillig in eine gefährliche Situation begeben habe. Dies sei jedoch bei einer Vermietung nicht der Fall. Die Vermietung einer Wohnung sei ein sozial erwünschtes Verhalten, das im Normalfall die Gefahr strafbaren Verhaltens der
Aus Sicht des Gerichtshofs sei der Anspruch jedoch ausgeschlossen, wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15784
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