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Verletzt sich der Teilnehmer einer Silvesterparty an einem nicht ausreichend beleuchteten Eisenträger, so macht sich der Organisator der Feier schadenersatzpflichtig. Ein Schild mit der Aufschrift "Teilnahme auf eigene Gefahr" führt nicht zu einem Haftungsausschluss. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Silvesterparty eines Vereins im Jahr 1988/1989 stürzte ein Teilnehmer der
Das Landgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die Haftung des Organisators der
Das Schild habe nach Auffassung des Landgerichts nicht zu einem
Zudem sei die Haftung nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter, weil nach dem Gesetz unter einer "Gefahr" in der Regel nicht zu verantwortende Ereignisse verstanden werden. Der Organisator habe aber die vom Eisenträger ausgehende Gefahr zu verantworten gehabt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (zt/ZfS 1991, 41/rb)
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Dokument-Nr. 17418
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