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Das Landgerichts Osnabrück hat in zweiter Instanz die Verurteilung eines heute 24 Jahre alten Mannes aus Bad Rothenfelde wegen der Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe bestätigt.
Nach den Feststellungen der Kammer veröffentlichte der Angeklagte im März 2020 auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von Rudolf Heß. Das Foto zeigte Heß, der zeitweilig in der nationalsozialistischen Diktatur als Stellvertreter Adolf Hitlers agiert hatte, in einer Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde. Dazu zeigte der Post den Schriftzug "Rudolf Heß - Ich bereue nichts!". Am 19. April 2020 veröffentlichte der Angeklagte nach den weiteren Feststellungen der Kammer auf seinem Facebook-Profil ein Foto von Adolf Hitler unter Hinweis auf dessen Geburtstag am 20. April. Dazu postete der Angeklagte einen Link zu einem Video. Dieses zeigte unkommentiert propagandistisches Bildmaterial aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, hinterlegt mit Tonaufnahmen von Reden Hitlers. Das Amtsgericht in Bad Iburg hatte den Angeklagten wegen dieser Posts wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 65,00 verurteilt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten blieb nun erfolglos. Auch die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts wertete beide Posts als verbotene Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Das gelte ohne Weiteres für das Hakenkreuz, das auf dem Bild von Rudolf Heß prominent zu sehen sei, so die Kammer. Es gelte aber ebenso für das Bild von Adolf Hitler. Denn der Angeklagte habe bewusst das Bild Hitlers als Symbol und Inbegriff für die verbotene NSDAP genutzt.
Gesetzliche Ausnahmen, die eine Verbreitung entsprechender Symbole und Aufnahmen z.B. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2021
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29729
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