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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.11.2023
202 StRR 88/23 -

Strafbarkeit des Teilens einer ein Hakenkreuz enthaltenen Karikatur auf Twitter

Kein Schutz durch Satire- oder Kunstfreiheit

Wer auf Twitter eine ein Hakenkreuz enthaltene Karikatur teilt, kann sich wegen Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation gemäß § 86 a Abs. 1 StGB strafbar machen. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 teilte ein in Bayern wohnhafter Twitter-Nutzer auf seinem Account eine Karikatur. Darauf war eine Frau abgebildet, die ein blaues Kleid mit EU-Flagge auf dem Bauch trägt. Das Kleid wurde nach oben geweht, so dass das rote Innenfutter mit einem Hakenkreuz in einem weißen Kreis deutlich erkennbar wurde. Der Twitter-Nutter wollte damit die EU wegen ihrer Unterstützung der Ukraine als "nazifreundliche Haltung" kritisieren. Der Account des Twitter-Nutzers hatte ca. 13.000 Follower. Er wurde schließlich in der zweiten Instanz vom Landgericht Aschaffenburg zu einer Gelstrafe verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation gemäß § 86 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Kein Schutz durch Satire- und Kunstfreiheit

Der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, so das Landesgericht, dass es sich um Satire handele. Zum einen sei schon der vom Angeklagten gemeinte Aussageinhalt der Karikatur nicht erkennbar. Zum anderen werde aber daraus eine etwaige Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie nicht eindeutig und auf Anhieb erkennbar. Zudem könne er sich auch nicht auf die Kunstfreiheit berufen, da er weder der Hersteller der Karikatur noch mit dessen Verbreitung betraut worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2024
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33694 Dokument-Nr. 33694

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