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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019
2 O 683/19 -

Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

Vorliegen eines Fernabsatzvertrags mit gesetzlichem Widerrufsrecht setzt organisiertes Fernabsatzsystem mit Versand von Ware voraus

Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Fahrzeugkauf hierdurch nicht ohne weiteres zu einem sogenannten Fernabsatzgeschäft wird. Der Verbraucher kann seine Bestellung daher nicht binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen. Das Landgericht verwies darauf, dass das Anbieten von Fahrzeugen im Internet und das Abstimmen des Autokaufs ausnahmsweise per Internet und Telefon nicht genüge, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Klägerin verweist auf Fernabsatzvertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betrieben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Organisiertes Fernabsatzsystem setzt zwingend auch organisiertes System zum Versand der Ware voraus

Das Landgericht Osnabrück gab dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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