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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es bei einem Fernabsatzvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung einer Stornierung seitens des Kunden bedarf.
Im zugrunde liegenden Verfahren buchte eine Münchnerin bei einem großen Münchner Unternehmen am 20. April 2012 über dessen Internetseite online einen Schwimmkurs "Kraulen", der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Kurz darauf, noch am gleichen Tag, stornierte die Münchnerin die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Das Unternehmen hat die
"Um die
Diese Stornierungsbestätigung hat die Kundin nicht abgeschickt. Anfang September erhielt sie eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs. Sie bezahlte nicht. Daraufhin reichte das Unternehmen eine Klage gegen sie ein. Das klägerische Unternehmen ist der Meinung, dass die
Das Amtsgericht München gab nun der Kundin Recht. Der online gebuchte Schwimmkurs ist ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18154
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