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Landgericht Oldenburg, Urteil vom 12.01.2007
8 S 515/06 -

Schadensersatzansprüche einer Kassenpatientin aus einem nicht durchgeführten Behandlungsvertrag

Arzt muss Kosten wegen der Nichteinhaltung des Termins ersetzen

Eine Kassenpatientin, die nach getroffener Terminvereinbarung mit dem Arzt keine Kostenübernahmeerklärung abgibt, und der daher die Behandlung nicht durchführt, hat Anspruch auf Schadensersatz. Das hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

Die Klägerin machte gegen den beklagten Augenarzt Schadensersatzansprüche geltend. Zwischen den Parteien war am 09.11.05 ein OP-Termin auf den 19.12.05 vereinbart worden. In der Zeit vor dem OP-Termin erhielt die Klägerin zwei Schreiben des Beklagten. Im ersten Schreiben machte der Beklagte den OP-Termin von einer Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenkasse der Klägerin abhängig. Im zweiten Schreiben machte der Beklagte deutlich, dass bei einem normalen OP-Verlauf ein nicht zu überschreitender Schwellenwert der Gebührenordnung von 2,3 in Rechnung gestellt werde. Die Klägerin bestand auf dem OP-Termin, der aber nicht durchgeführt wurde, da die Klägerin nicht bereit war, von der Kasse gegebenenfalls nicht getragene Kosten zu übernehmen.

Die Klägerin machte zunächst vor dem Amtsgericht Schadensersatzansprüche -Zeitaufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten- geltend. In erster Instanz war die Klage abgewiesen worden, da nach Ansicht des Amtsgerichts eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht vorlag.

Dies haben die Richter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg anders gewertet und der Klage mit Urteil vom 12.01.2007 dem Grunde nach stattgegeben. In den Urteilsgründen wird ausgeführt:

"Der Klägerin steht zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Denn der Beklagte hat den mit der Klägerin vereinbarten Operationstermin vom 19.12.2005 nicht eingehalten. Wenn auch generell davon auszugehen ist, dass Terminsvereinbarungen zwischen dem Arzt und dem Patienten lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen und von daher generell keinen Schadensersatz bzw. keinen vergütungsauslösenden Charakter haben, zumal beide Vertragsparteien gemäß den §§ 621, 667 den Arztvertrag, bei dem es sich rechtlich um einen Dienstvertrag handelt, kurzfristig kündigen können, so trifft beide Vertragsparteien jedoch eine sogenannte Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht, um den vereinbarten Termin nicht zu gefährden. ...

Den für den 19.12.2005 vereinbarten Operationstermin hat der Beklagte schuldhaft nicht eingehalten.

Der Hinweis des Beklagten auf das Gesundheitsstrukturgesetz und die Budgetierung, der er danach unterliegt, stellt keine ausreichende Entschuldigung dar. Vertragliche Gestaltungen zwischen Arzt und Krankenkasse bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung haben zwar Einfluss, soweit es um die Abrechnung der ärztlichen Leistungen geht. An diese ist der Patient gebunden. Der Behandlungsvertrag als solcher wird aber trotz dieser Abrechnungsregelungen immer noch zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen. Wenn der Arzt, wie im vorliegenden Fall, einen festen Termin mit der Patientin vergibt ..., dann ist er auch verpflichtet, die Terminsverabredung einzuhalten, es sei denn, ihm sei eine Behandlung nicht oder zum vereinbarten Termin nicht möglich. Die Behandlung als solche hat der Beklagte jedoch nicht abgelehnt. Er hat sie lediglich davon abhängig gemacht, dass die Klägerin sich ihm gegenüber bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, die die Kasse der Klägerin eventuell nicht zahlen würde. Da diese Forderung des Beklagten jedoch nach der getroffenen Terminsvereinbarung erhoben wurde, brauchte die Klägerin darauf nicht einzugehen und hat sich mit ihrer Weigerung, die Kostenübernahmeerklärung abzugeben, auch nicht selbst vertragswidrig verhalten. Von daher kann die Klägerin vom Beklagten als Schadensersatz die Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch die Nichteinhaltung des Termins entstanden sind."

Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadens hat die Kammer aber erhebliche Abstriche vorgenommen. Die von der Klägerin geltend gemachten Beträge seien teilweise übersetzt gewesen, teilweise auch nicht substantiiert dargetan worden.

Vorinstanz:

AG Oldenburg, Urt. v 12.06.2006

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 23.01.2007

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Dokument-Nr.: 3687 Dokument-Nr. 3687

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