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Wird ein Polizeibeamter mit Kraftausdrücken beschimpft, so rechtfertigt dies regelmäßig keine Zahlung von Schmerzensgeld. Denn Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies ist bei Ausdrücken wie "Scheiß Bullenschwein" oder "dummes Arschloch" nicht der Fall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration beschimpfte der Tatverdächtige einen Polizeibeamten mit den Worten "Wichser", "Scheiß Bullenschwein", "Arschwichser" und "dummes Arschloch". Der Polizeibeamte klagte aufgrund dessen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das Landgericht Oldenburg entschied gegen den Polizeibeamten. Ihm habe kein Anspruch auf
In diesem Zusammenhang sei auch die
Das Landgericht wertete die Beleidigungen des Tatverdächtigen nicht als schwerwiegenden Eingriff. Denn die Äußerungen haben sich nicht gegen den Polizeibeamten als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet. Beschimpfungen, die sich nicht an die individuellen Eigenschaften des Verletzten anknüpfen und bei denen keine weiteren Elemente, wie etwa anspucken, hinzukommen, reichen für eine
Ferner gab das Landgericht zu bedenken, dass es sich bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein
Davon ausgehend hat das Landgericht die Verhängung eines Schmerzensgeldes verneint. Denn weder habe eine tiefgreifende Verletzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17059
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