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Landgericht Münster, Urteil vom 29.08.2002
8 S 210/02 -

Bespucken eines Polizisten kostet 250 Euro Schmerzensgeld

Keine Bagatelle

Ein Polizeibeamter, der bespuckt wird, kann Schmerzensgeld verlangen. Das Landgericht Münster hielt 250 Euro für angemessen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein betrunkener Mann einem Polizisten ins Gesicht gespuckt.

Das Landgericht Münster stellte fest, dass der Mann durch das Spucken eine Körperverletzung begangen habe.

Schmerzensgeldbetrag von 250 Euro angemessen und ausreichend

Weil der Polizist dem Gericht die Umstände des Vorfalls allerdings nicht näher vorgetragen hatte, hielt das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 250 Euro für angemessen und ausreichend.

Auch wenn es sich nicht um eine Bagatelle gehandelt habe, so sei die Beeinträchtigung, die von dem angetrunkenen Mann ausgegangen sei, nicht schwerwiegend, führte das Gericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Münster (vt/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 1677Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1677

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