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Der Hersteller von Fahrzeugen, die eine schadhafte Software verwendeten, haften auf Schadensersatz, da davon auszugehen ist, dass die Anordnung bestand, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 erwarb der Kläger bei einem Händler ein Fahrzeug VW Tiguan zum Gesamtbetrag von 27.260 Euro. Das mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattete Fahrzeug wurde dem Kläger mit einem Kilometerstand von 34.700 km übergeben und der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. In das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein von der Beklagten, der Fahrzeugherstellerin, hergestellter Motor eingebaut worden, der eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Der Kläger begehrt deswegen Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Pkw.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage weitgehend statt. Die streitgegenständliche
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, als Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs, den jeweiligen Käufer eines Fahrzeugs mit einem solchen (manipulierten) Motor über das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zu unterrichten. Das Landgericht führt aus, dass mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27651
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