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Mieter dürfen auf dem Balkon Wäsche trocknen und hierfür auch Vorrichtungen installieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
Lesetipp - refrago:
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der
Nachdem der
Eine
Der
Die Richter wiesen die Klage des Vermieters ab. Die
Die Richter meinten, dass die Befestigung der Haken und der Querstange an den Rahmen der Seitenteile des Balkons keine zustimmungsbedürftige
Vielmehr liege eine Einrichtungsmaßnahme vor, zu der ein
Grundsätzlich umfasse die Wohnraummiete alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehöre, also die gesamte Lebensführung in all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen, führten die Richter weiter aus. In diesem Bereich habe sich der
Der
Durch die unbestritten langjährige Duldung der Wäschetrockenvorrichtung (über mindestens 30 Jahre) habe der
§ 535 BGB (rao)
Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, wenn der Mieter auf dem Balkon Wäsche trocknet und hierfür selbst Vorrichtungen anbringt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (WuM 1990, 199-200/zt/pt)
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Dokument-Nr. 9722
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