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Mieter dürfen selbst dann, wenn die Hausordnung das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ausdrücklich untersagt, gelegentlich kleinere Wäschestücke auf dem Balkon aufhängen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall untersagte ein Passus in der
Die
Das Gericht wies die Klage ab. Der Vermieter könne sich hinsichtlich seines Unterlassungsanspruchs nicht auf die
Es konnte auch keine optische Beeinträchtigung des Grundstücks feststellen. Der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
Gelegentliches Trocknen "kleiner Wäsche" auf dem Balkon auf einem nur wenige Zentimeter über die Balkonbrüstung herausragenden Wäscheständer ist im Rahmen des allgemeinen Mietgebrauchs zulässig und kann nicht per Hausordnung untersagt werden. Eine optische Beeinträchtigung des Hauses ist durch einen - wie zuvor beschriebenen - aufgestellten Wäscheständer nicht zu sehen. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Euskirchen (zt/WuM 1995, 310/pt)
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Dokument-Nr. 11237
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