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Die Grundpreisangabe auf Preisschilden in Lebensmittelmärkten soll Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen. Die verwendete Schriftgröße bei der Grundpreisangabe in den Supermärkten der Netto Marken-Discount AG ist jedoch nicht deutlich lesbar und verstößt daher gegen die Preisangabenverordnung. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte bereits die Supermarktketten Kaiser´s und Kaufland abgemahnt und von einer verbesserten Lesbarkeit ihrer Grundpreisangaben in ihren Geschäften überzeugt. Nun bestätigte auch das Landgericht Nürnberg-Fürth im Hinblick auf die Preisschildgestaltung der Netto Marken-Discount AG die Auffassung, dass deutlich lesbare Grundpreisangaben unverzichtbare Einkaufshilfen für
Bei der Vielzahl an unterschiedlichen Packungsgrößen und der unüberschaubaren Anzahl an Herstellern ist die Grundpreisangabe für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online
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